Bienenschwarm Gesetz

 

aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Drittes Buch, Sachenrecht

V. Aneignung

§958 [Grundsatz] (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

§959 [Aufgabe des Eigentums] Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

§960 [Wilde Tiere] (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

§961 [Herrenloswerden eines Bienenschwarmes] Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§962 [Verfolgungsrecht des Eigentümers] Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnng eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§963 [Vereinigung von Bienenschwärmen] Vereinigen sich ausgezogenen Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§964 [Einzug in eine fremde besetzte Bienenwohnung] Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.

Ratschläge zur Bienenhaltung in Wohngebieten

 

Bei der Haltung von Bienenvölkern in besiedelten Bereichen ist vom Imker in besonderer Weise Rücksicht auf Nachbarn und Anwohner zu nehmen. Der Imker sollte sich bewusst sein, dass durch seine Aktivitäten Beeinträchtigungen für Nachbarn entstehen, die unvermeidbar sind. Die Beinrächtigungen sollten durch geeignete Maßnahmen auf ein erträgliches, tolerables Maß reduziert werden.

 

Das erste Gebot bei der Bienenhaltung in Wohngebieten ist die Schaffung von Verständnis und Akzeptanz durch die Nachbarn. Bienenhaltung gegen die Zustimmung der Nachbarn ist nicht wünschenswert. In Orten, in denen die Bienenhaltung ortsüblich ist, müssen Nachbarn die Haltung von Bienenvölkern dulden, sofern bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind. Nur bei erheblichen Beeinträchtigungen muss der Imker über eine Reduktion der Bienenhaltung nachdenken: Je nach Bebauungsdichte, örtlichen Gegebenheiten und Bewertung der örtlichen Lage (Stadtnah oder ländlich, Wohn- oder Industriegebiet)

·         können für einen Garten max. zwei Völker je 200 m² Fläche akzeptiert werden,

·         sollte auf Gartenflächen kleiner 200 m² Bienenhaltung vermieden werden,

·         sollte die Gesamtzahl der Völker unter acht liegen,

·         sollte zum Nachbargrundstück ein Mindestabstand von etwa 3 m eingehalten werden.

Der Abflug der Bienen darf nur über das Grundstück des Imkers erfolgen. Die Anpflanzung von Hecken oder Sträuchern sollte die Bienenstände abschirmen und abfliegenden Sammlerinnen zwingen, schnell an Höhe zu gewinnen. Auch heimkehrende, ermattete oder schwer beladene Bienen, sollten den Gartenbereich des Nachbarn nicht als Raststätte nutzen können. Im eigenen Garten sollte den Bienen eine Tränke angeboten werden, damit nicht der Nachbarteich hierzu genutzt wird. Der Imker sollte sanftmütige und schwarmträge Bienenherkünfte pflegen.

 

Die meisten Probleme mit Bienenhaltung in besiedelten Bereichen können durch eine offene, gesprächsbereite Haltung des Imkers vermieden werden. Ein hin und wieder über den Gartenzaun gereichtes Glas frischen Honigs fördert die Gesprächsbereitschaft des Nachbarn.

 

Je mehr Imkerei zu einer Freizeitbeschäftigung wird, je mehr Menschen in Städten leben und je dichter die Bebauung wird, umso mehr sind Imker darauf angewiesen, dass Mitbürger ihren Aktivitäten wohlwollend gegenüber stehen. Bienen sichern durch ihre Bestäubungstätigkeit Frucht- und Samenerträge vieler Kultur- und Wildpflanzen. Für eine vielgestaltige Umwelt ist die Biene daher so wichtig, wie die Luft für unser Leben.

 

Wer Imkerei umfassend und nachhaltig fördern will, muss Interesse, Verständnis und Toleranz bei seinen Mitmenschen wecken.